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Sigrid Radunz-Fichtner Reiseveranstaltungen

Willkommen auf unserem Reiseportal...

AGB

Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde Sigrid Radunz-Fichtner Reiseveranstaltungen (SR-Reisen) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, per E-Mail oder FAX erfolgen. Die Anmeldung erfolgt für den Anmeldenden sowie für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Kunde erhält bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung per Brief. Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Anmeldung des Kunden ab, liegt ein neues Angebot vor, mit dessen Inhalt der Reisevertrag zustande kommt, wenn der Kunde es innerhalb von zehn Tagen durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, z.B. Leistung der Anzahlung, annimmt.

2. Bezahlung

Mit Erhalt der Reisebestätigung inklusive des Sicherungsscheins i. S. d. § 651r IV BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des aufgerufenen Reisepreises fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Mit der Anzahlung sind eventuelle Prämienbeträge für zusätzlich abgeschlossene Rücktrittskosten- oder sonstige Versicherungen vollständig zu zahlen. Die Restzahlung wird spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig. Ist der fällige Reisepreis bis 28 Tage vor Reiseantritt nicht bei SR-Reisen eingegangen, wird SR-Reisen dem Kunden eine Nachfrist zur Zahlung setzen. Lässt der Kunde die Nachfrist verstreichen, ohne den Reisepreis vollständig zu begleichen, so kann SR-Reisen vom Vertrag zurücktreten. SR-Reisen wird dann von ihrer Leistungspflicht frei und kann von dem Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. verlangen. Kunden haben SR-Reisen unverzüglich zu informieren, wenn sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht im in der Reisebestätigung angekündigten Zeitraum erhalten haben oder wenn diese falsche Angaben, insbesondere zur Person der angemeldeten Teilnehmer enthalten.

3. Leistungs- und Preisänderungen

Art und Umfang der Reiseleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Beschreibung im Katalog in Verbindung mit der an den Kunden versandten Reisebestätigung. SR-Reisen ist berechtigt, nach Vertragsschluss Vertragsbedingungen, die nicht den Reisepreis betreffen, einseitig zu ändern, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen und von SR-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind. Für die Teilnahme bestimmter SR-Reisen-Mitarbeiter an jeweiligen Reisen kann keine Gewähr übernommen werden, sofern diese verhindert sind. SR-Reisen hat den Kunden über die Änderungen auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn zu unterrichten.

SR-Reisen behält sich vor, den ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Reisepreis einseitig nachträglich zu erhöhen, wenn die Erhöhung sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger, Erhöhung der Steuern oder sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Der Reisepreis wird in diesen Fällen in dem Umfang erhöht, wie sich die Erhöhung der vorgenannten Preise und Preisfaktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. SR-Reisen wird in einem solchen Fall den Kunden rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den zuvor genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Übersteigt die vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann SR-Reisen sie nicht einseitig vornehmen, ist jedoch berechtigt, dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anzubieten und zu verlangen, dass dieser innerhalb einer von SR-Reisen bestimmten angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung hat SR-Reisen spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zu unterbreiten. Kann SR-Reisen die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Vertragsinhalt geworden sind, verschaffen, ist sie berechtigt, dem Kunden bis zum Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung anzubieten und zu verlangen, dass dieser innerhalb einer von der SR-Reisen bestimmten angemessenen Frist das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach dem Ablauf der von SR-Reisen bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für SR-Reisen mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

4. Rücktritt durch den Kunden

Vor Reisebeginn kann der Kunde jederzeit von der Reise zurücktre­ten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei SR-Reisen. Empfohlen wird, den Rücktritt schriftlich (E-Mail, FAX oder Brief) zu erklären. SR-Reisen kann anstelle des weggefallenen Anspruchs auf den vereinbarten Reisepreis eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt ausdrücklich auch für einen Rücktritt vor Erhalt der Reisebestätigung. SR-Reisen kann hierzu angemessene Entschädigungspauschalen festlegen, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen für SR-Reisen und dem zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen bemessen. Die Entschädigungspauschalen SR-Reisen berechnen sich je nach Rücktrittszeitpunkt und in Abhängigkeit der gewählten Reiseleistung pro Person in Prozenten des Reisepreises wie folgt:

    25 % bis zum 31. Tag vor Reisebeginn            

    40 % ab dem 30. Tag vor Reisebeginn            

    60 % ab dem 24. Tag vor Reisebeginn            

    70 % ab dem 17. Tag vor Reisebeginn            

    80 % ab dem 10. Tag vor Reisebeginn            

    95 % ab 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise.

Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente wie z. B. Reisepass oder notwendiger Visa oder aus einem anderen Grund, den der Reiseteilnehmer zu vertreten hat, nicht angetreten wird.

5. Umbuchung

Werden auf Wunsch des Kunden nach seiner Buchung Änderungen vorgenommen, kann SR-Reisen ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25 € pro Buchung erheben. Umbuchungswünsche, die weniger als vier Wochen vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern die Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziffer 4. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, zu beweisen, dass geringere Kosten entstanden sind als mit dem Umbuchungsentgelt gefordert. Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn schriftlich erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie SR-Reisen nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. SR-Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde gegenüber SR-Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. SR-Reisen darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Sie hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, wird sich SR-Reisen bei den Dienstleistern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.

7. Rücktritt durch SR-Reisen

SR-Reisen kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Rücktritt erstattet.

8. Mitwirkungspflichten, Abhilfe und Kündigung von Kunden

Der Reiseteilnehmer hat den Anweisungen der Reiseleitung Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für Abfahrtszeiten, gemeinsame Treffpunkte, Fahrpausen, Führungen, Besichtigung usw. Bei Unklarheiten und Missverständnissen muss sich der Reiseteilnehmer beim Reiseleiter über den genauen Zeitpunkt und Ort des Treffens bzw. der Abfahrt informieren. Sollte ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zum jeweiligen Abfahrtstermin erscheinen, so hat er selbst für die Weiterfahrt oder die Rückreise auf seine Kosten zu sorgen. In diesem Falle bestehen keine Haftungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter.

Tritt ein Mangel auf, hat der Reisende diesen unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen und innerhalb einer angemessenen Frist um Abhilfe zu ersuchen. Kann SR-Reisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Satz 1 nicht Abhilfe schaffen, ist der Kunde insoweit nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, so hat SR-Reisen den Reisemangel zu beseitigen. SR-Reisen kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Ist SR-Reisen berechtigt, die Beseitigung des Mangels zu verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat SR-Reisen Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben diese Ersatzleistungen zur Folge, dass die Reise im Vergleich zur ursprünglichen geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat SR-Reisen dem Kunden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Abs. 1 S. 2 BGB. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Kunde die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn SR-Reisen außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Abs. 2 und 3 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Kunden nicht ankommt.

Ist die Beförderung des Kunden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat SR-Reisen die Kosten für eine notwenige Beherbergung des Kunden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist. Auf diese Begrenzung von drei Nächten kann sich SR-Reisen nicht berufen, wenn der Leistungserbringer nach den unmittelbar anwendbaren Regelungen der EU dem Kunden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen hat, oder der Kunde eine Person mit eingeschränkter Mobilität i.S.d. Art. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, eine Schwangere, ein/e unbegleitete/r Minderjährige/r oder eine Person, die eine besondere medizinische Betreuung benötigt, ist, und SR-Reisen mind. 48 Std. vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Kunden in Kenntnis gesetzt wurde.  

Wird eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag kündigen, wenn SR-Reisen eine ihr vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn SR-Reisen die Abhilfe verweigert hat oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag gekündigt, so behält SR-Reisen hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch von SR-Reisen auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden zu erstatten. Im Rahmen seiner gesetzlichen Schadensminderungspflicht ist der Kunde bei Auftreten von Mängeln verpflichtet, mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

9. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung der SR-Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die internationale Seebeförderung unterliegt dem am 23.04.2014 in Kraft getretenen Athener Übereinkommen (AÜ) sowie der Verordnung (EG) Nr. 392/2009. Die Haftung des Beförderers für sämtliche Schadensersatzansprüche bei Schifffahrtsereignissen im Fall des Todes oder der Körperverletzung von Passagieren sowie des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck und Selbstbehalte (bei Verlust oder Beschädigung in Abzug zu bringende Beträge) ist stets auf die Haftungsbegrenzungen des AÜ in seiner jeweils geltenden Fassung nebst zugehörigen Protokollen beschränkt (derzeit Regelung der Art. 3, 5, 7 und 8 AÜ). Der gem. Art. 8 Abs. 4 AÜ erlaubte Abzug findet Anwendung. Ein Mitverschulden des Passagiers ist stets zu berücksichtigen (Art. 6 AÜ). Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen wie Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen, Elektronik oder sonstige Wertsachen, außer diese wurden bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung übergeben (in diesem Fall ist die Haftung nach Art. 8 Abs. 3 AÜ beschränkt). Der Kunde hat selbst Sorge dafür zu tragen, solche Gegenstände in seinem Handgepäck sicher zu verwahren.

10. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften

Die Mitnahme eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ist immer erforderlich. SR-Reisen informiert die Kunden über allgemeine Pass- und Visa-Erfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa. Der Kunde ist für die Einhaltung der für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften, insbesondere das Beschaffen und Mitführen der notwendigen gültigen Reisedokumente selbst verantwortlich. SR-Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Unterlagen und trägt nicht die Gebühren für die Bearbeitung von Visa-Anträgen oder sonstige bei der Beschaffung behördlicher Dokumente entstehende Gebühren. Alle Nachteile, besonders die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung der Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten der Kunden, außer wenn sie durch schuldhafte Falschinformation durch SR-Reisen bedingt.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des Reisevertrages unwirksam sein, hat dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung oder des gesamten Vertrages zur Folge.

Veranstalter:

Sigrid Radunz-Fichtner Reiseveranstaltungen, Sigrid Radunz-Fichtner, Am Lauersberg 32, 96215 Lichtenfels.

Stand Januar 2020


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